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AGB

1. Angebot und Vertragsschluss:

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Die in Drucksachen enthaltenen Angaben, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien da, es sei denn sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

2. Geltungsbereich und Abwehrklausel:

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, gleichgültig, ob sie nochmals vereinbart sind oder nicht, solange unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in der vorliegenden Form in Kraft sind. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingung abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt.

3. Untersuchung und Rücksendung von Waren:

Der Besteller hat die gelieferten Produkte innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Ansonsten gelten die gelieferten Waren als genehmigt. Reklamierte Waren sind erst nach entsprechender Bestätigung durch uns an uns zurück zu schicken. Die Waren sind in der Originalverpackung unter Beifügung des Packzettels an uns zu übersenden. Eine Versandanzeige ist uns unter Angabe der Auftragsnummer an unsere Postanschrift zu übermitteln.

4. Preise und Zahlungsbedingungen:

Die Preise verstehen sich soweit nicht anders vereinbart ab unserem Auslieferungslager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eingehend bei unserer Zahlstelle zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen können, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugsentschädigungen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes oder der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite berechnet werden. Tritt nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, oder erhalten wir von einer solchen erst nach Lieferung Kenntnis, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen auch abweichend von unserer Auftragsbestätigung nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn die Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft. Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn die Ansprüche sind durch uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder im gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif begründet. Wir sind gegenüber dem Besteller zur Aufrechnung berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt:

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeitenden Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen verwahrt der Besteller unentgeltlich die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Ware für uns. Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Bestellers zu gestatten, die beim Besteller lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Besteller tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen seine Abnehmer an uns zur Sicherung unserer Zahlungsforderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und die zur Geltendmachung gebotenen Unterlagen auszuhändigen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht bezahlter Ware ist dem Besteller untersagt. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug oder ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, dann darf der Besteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Wir sind in einem solchen Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der Insolvenzbeantragung muss vor Rücktritt keine Frist zur Leistungserbringung gesetzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von der Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückhaltung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen, andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig, insbesondere zum Ausgleich der Interventionskosten. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor. Bei Rücknahme von Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, Gutschrift des Rechnungswerts unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung, sowie der Rücknahme- und Demontagekosten, mindestens jedoch 30% des Rechnungswertes, zu erteilen.

6. Lieferzeit und Verzugshaftung:

Lieferzeiten sind circa-Fristen, es sei denn die angegebenen Liefer-Kalenderwoche ist ausdrücklich von uns als verbindlicher Liefertermin bezeichnet. Wir kommen nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z.B. Fälle höherer Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung und Anlieferung von Waren und Bauteilen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dauert der Hinderungsgrund mehr als zwei Monate an, dann ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Wird der Versand der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Auslieferungslager des Lieferers mindestens ½% des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet werden. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unseres Lagers zu lagern. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller lediglich eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt höchstens von 5,00 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Begrenzungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

7. Gefahrübergang:

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung ab Auslieferungslager oder mit Aushändigung an den Spediteur auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über.

8. Haftung für Mängel:

Sofern ein Produkt im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit hat, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Erst nach Fehlschlagen dieser Nacherfüllung (§ 440 BGB) hat der Besteller das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Zum Zwecke der Nacherfüllung sind wir zur Untersuchung der Waren nach unserer Wahl in unseren Räumen oder den Räumen des Bestellers berechtigt. Der Besteller hat unentgeltlich an der Mangelbeseitigung mitzuwirken. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Reparaturen werden grundsätzlich nur durch uns in Auftrag gegeben. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Gewähr übernommen.

* Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Waren nach Gefahrenübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Benutzung durch den Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte
* natürliche Abnutzung
* ungeeignete Betriebsmittel
* Eingriffe in die oder Modifikation der Produkte durch den Besteller oder hierzu nicht berechtigte Dritte

Für die Laufeigenschaften unserer Erzeugnisse sind die Ergebnisse auf unserem oder dem Prüfstand unserer Unterlieferanten maßgebend. Bei Lieferungen von Einzelteilen haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wir haften unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Für leicht fahrlässiges Handeln haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eintretende, auf mittelbare Schäden der Höhe nach auf Euro 500.000,00 pro Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Die Mängelgewährleistung verjährt in zwölf Monaten nach Ablieferung, es sei denn wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen. Ist der Besteller Verbraucher, dann beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Es wird ausdrücklich auf die Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung hingewiesen. Diese wird auf Anfrage übersandt. Wir beraten nach besten Wissen; es ist aber Sache des Bestellers, unsere Vorschläge sorgfälltig auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen. Gewährleistungsansprüche werden insoweit nicht übernommen.

9. Rücktrittsrecht :

Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller trotz einer von uns eingeräumten angemessenen Frist die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt. Jede Partei ist zum Rücktritt ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder das Insolvenzverfahren bezüglich des Vermögens der anderen Partei beantragt bzw. eröffnet wird.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für beide Parteien ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten – auch bei Klagen im Wechsel- und Scheckprozess – Offenbach/Main oder – nach unserer Wahl – der Sitz des Bestellers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

11. Unwirksamkeit von Bedingungen:

Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt. Unwirksame oder für unwirksam erklärte Bedingungen sind durch dem Vertragszweck am nächsten kommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

Dietzenbach, August 2021

rtz – Antriebstechnik GmbH

RTZ-ANTRIEBSTECHNIK

Jahrzehntelange Erfahrung im Maschinenbau speziell im Bereich Antriebstechnik, größtenteils auf Geschäftsführungsebene, führte im Jahr 1998 zur Gründung der rtz-Antriebstechnik GmbH.

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